Statuten des Quartiervereins Lachen         Link zum PDF

Art. 1               Name und Sitz

Unter dem Namen Quartierverein Lachen besteht ein am 22. November 1910 gegründeter Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in St.Gallen.

 

Art. 2               Zweck

1  Der Verein bezweckt die Förderung und Wahrung der Interessen seines Einzugsgebietes, führt  gesellschaftliche, soziale und kulturelle Anlässe durch oder beteiligt sich an solchen Veranstaltungen. Die Mitglieder werden mit einem regelmässig erscheinenden Publikationsorgan informiert.

2  Der Quartierverein ist politisch unabhängig und konfes­sionell neutral.

3  Das Einzugsgebiet des Vereins umfasst die Gebiete Feldli, Lachen, Schönau, Schönenwegen, Söm­merli, Waldacker und Waldau.

4  Im Rahmen der geltenden Rechtsordnung kann der QV Lachen die Mitglieder in Bau- und Planungssachen sowie in öffentlichen Verfahren anderer Art vertreten, soweit deren Interessen tangiert sind. Er kann den Rechtsweg be­schreiten.

 

Art. 3               Ein- und Austritt, Ausschluss

1  Der Beitritt erfolgt durch Bezahlung des Jahresbeitrages.

2  Austritte können auf Ende eines Kalenderjahres erfolgen und sind dem Vorstand mindestens einen Monat im Voraus schriftlich anzukündigen.

3  Mitglieder, welche die Interessen des Vereins schädigen oder während zweier Jahren ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachgekommen sind, können durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Es besteht ein Rekursrecht an die nächstfolgende Hauptversammlung.

 

Art. 4               Ehrenmitgliedschaft

Personen, die sich um den Verein in besonderem Masse verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Hauptversammlung zum Ehrenmitglied, in Ausnahmefällen zum Ehrenpräsidenten ernannt werden.

 

Art. 5               Vereinsorgane

Organe sind:

a.        die Hauptversammlung (Art. 6)

b.       der Vorstand (Art. 7)

c.        die Revisionsstelle (Art. 8)

 

Art. 6               Hauptversammlung

1  Die Hauptversammlung findet einmal jährlich statt.

2  Ausserordentliche Vereinsversammlungen werden nach Bedarf durch Beschluss des Vorstandes oder auf Begehren von mindestens einem Fünftel der Mitglieder einberufen.

3  Die Einladung zur Hauptversammlung oder ausserordentlichen Vereinsversammlung erfolgt schriftlich mindestens zwei Wochen im Voraus unter Bekanntgabe  der Traktandenliste. Über nicht ordentlich angekündigte Geschäfte dürfen keine Beschlüsse gefasst werden.

4  Die Hauptversammlung ist zuständig für:

1.     Wahl der Stimmenzähler

2.     Abnahme des Protokolls der letzten Hauptversammlung

3.     Entlastung des Vorstandes und Genehmigung der Jahresrechnung

4.     Festsetzung der Jahresbeiträge

5.     Wahl des Vorstandes, des Präsidenten und der Revisoren

6.     Entscheide über Rekurse

7.     Änderung der Statuten

5   Das Stimmrecht ist den Vereinsmitgliedern vorbehalten. Jedes Mitglied hat eine Stimme.  

6  Es entscheidet das Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmen­gleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Für einen Beschluss auf Auflösung des Vereins (Art. 10) ist eine Zweidrittels-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

Art. 7               Vorstand

1  Der Vorstand konstituiert sich selbst. Der Präsident wird durch die Hauptversammlung gewählt. Die rechts­ver­bind­liche Zeichnung für den Verein erfolgt durch Kol­lektiv­unter­­schrift zweier Vorstände.

2  Der Vorstand vertritt die Interessen des Vereins nach Innen und Aussen, bemüht sich um ein aktives Quartierleben und bereitet die Geschäfte der Vereinsversammlungen vor.

3  Der Vorstand wird auf jeweils vier Jahre gewählt.

 

Art. 8               Revisionsstelle

1  Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und berichtet der Mitgliederversammlung schriftlich darüber.

2  Sie ist berechtigt Kassenkontrollen durchzuführen.

3  Die Revisionsstelle wird auf jeweils vier Jahre gewählt.

 

Art. 9               Finanzen

1  Der Verein finanziert sich aus Mitgliederbeiträgen, Spenden, Schenkungen, Erlösen aus Veranstaltungen und Publikationen sowie Erträgen aus dem Vereinsvermögen.

2  Der Vorstand, die Ehrenpräsidenten und -mitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

3  Das Publikationsorgan Quartiernachrichten ist grundsätzlich selbsttragend. Der Quartierverein übernimmt die Defizitgarantie.

 

Art. 10            Auflösung des Vereins

1  Die Auflösung des Vereins kann durch die Haupt­versam­mlung beschlossen werden, sofern zwei Drittel der Stimmenden zustimmen.

2  Das Liquidationsvermögen wird der Ortsbürger-gemeinde St.Gallen übergeben, sofern keine Neu­gründung geplant ist. Wird innert fünf Jahren seit dem Auflösungsbeschluss im Einzugsgebiet ein neuer Verein mit ähnlichen Ziel­setzungen gegründet, kann er über das Vermögen verfügen. Ansonsten hat es die Empfängerin gemeinnützigen Zwecken im Einzugsgebiet des liquidierten Vereins zuzuführen.

 

Art. 11            Statutenrevision

1  Für eine Statutenrevision ist das Mehr der anwesenden Stimmberechtigten notwendig.

2  Die vorliegenden Statuten wurden an der Hauptversammlung vom 27. März 2015 genehmigt und treten unverzüglich in Kraft.