Statuten des Quartiervereins Lachen Link zum PDF
Art.
1
Name und Sitz
Unter dem Namen Quartierverein Lachen
besteht ein am 22. November 1910 gegründeter Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB mit
Sitz in St.Gallen.
Art. 2
Zweck
1 Der Verein bezweckt die Förderung und
Wahrung der Interessen seines Einzugsgebietes, führt gesellschaftliche,
soziale und kulturelle Anlässe durch oder beteiligt sich an solchen
Veranstaltungen. Die Mitglieder werden mit einem regelmässig erscheinenden
Publikationsorgan informiert.
2 Der Quartierverein ist politisch unabhängig
und konfessionell neutral.
3
Das Einzugsgebiet des Vereins umfasst die Gebiete Feldli, Lachen, Schönau,
Schönenwegen, Sömmerli, Waldacker und Waldau.
4 Im
Rahmen der geltenden Rechtsordnung kann der QV Lachen die Mitglieder in Bau- und
Planungssachen sowie in öffentlichen Verfahren anderer Art vertreten, soweit
deren Interessen tangiert sind. Er kann den Rechtsweg beschreiten.
Art. 3
Ein- und Austritt, Ausschluss
1 Der Beitritt erfolgt durch Bezahlung des
Jahresbeitrages.
2 Austritte können auf Ende eines
Kalenderjahres erfolgen und sind dem Vorstand mindestens einen Monat im Voraus
schriftlich anzukündigen.
3
Mitglieder, welche die Interessen des Vereins schädigen oder während zweier
Jahren ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachgekommen sind, können durch
Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Es besteht ein Rekursrecht an
die nächstfolgende Hauptversammlung.
Art. 4
Ehrenmitgliedschaft
Personen, die sich um den Verein in
besonderem Masse verdient gemacht haben, können durch Beschluss der
Hauptversammlung zum Ehrenmitglied, in Ausnahmefällen zum Ehrenpräsidenten
ernannt werden.
Art.
5
Vereinsorgane
Organe sind:
a.
die Hauptversammlung (Art. 6)
b.
der
Vorstand (Art. 7)
c.
die Revisionsstelle (Art. 8)
Art.
6
Hauptversammlung
1 Die
Hauptversammlung findet einmal jährlich statt.
2
Ausserordentliche Vereinsversammlungen werden nach Bedarf durch Beschluss des
Vorstandes oder auf Begehren von mindestens einem Fünftel der Mitglieder
einberufen.
3
Die Einladung zur Hauptversammlung oder ausserordentlichen Vereinsversammlung
erfolgt schriftlich mindestens zwei Wochen im Voraus unter Bekanntgabe der
Traktandenliste. Über nicht ordentlich angekündigte Geschäfte dürfen keine
Beschlüsse gefasst werden.
4
Die Hauptversammlung ist zuständig für:
1.
Wahl der Stimmenzähler
2.
Abnahme des Protokolls der letzten
Hauptversammlung
3.
Entlastung des Vorstandes und
Genehmigung der Jahresrechnung
4.
Festsetzung der Jahresbeiträge
5.
Wahl des Vorstandes, des Präsidenten
und der Revisoren
6.
Entscheide über Rekurse
7.
Änderung der Statuten
5
Das Stimmrecht ist den Vereinsmitgliedern vorbehalten. Jedes Mitglied hat eine
Stimme.
6 Es
entscheidet das Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der
Präsident den Stichentscheid. Für einen Beschluss auf Auflösung des Vereins
(Art. 10) ist eine Zweidrittels-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Art.
7
Vorstand
1
Der Vorstand konstituiert sich selbst. Der Präsident wird durch die
Hauptversammlung gewählt. Die rechtsverbindliche Zeichnung für den Verein
erfolgt durch Kollektivunterschrift zweier Vorstände.
2
Der Vorstand vertritt die Interessen des Vereins nach Innen und Aussen, bemüht
sich um ein aktives Quartierleben und bereitet die Geschäfte der
Vereinsversammlungen vor.
3
Der Vorstand wird auf jeweils vier Jahre gewählt.
Art.
8
Revisionsstelle
1
Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und berichtet der
Mitgliederversammlung schriftlich darüber.
2
Sie ist berechtigt Kassenkontrollen durchzuführen.
3
Die Revisionsstelle wird auf jeweils vier Jahre gewählt.
Art.
9
Finanzen
1
Der Verein finanziert sich aus Mitgliederbeiträgen, Spenden, Schenkungen,
Erlösen aus Veranstaltungen und Publikationen sowie Erträgen aus dem
Vereinsvermögen.
2
Der Vorstand, die Ehrenpräsidenten und -mitglieder sind von der Beitragspflicht
befreit.
3
Das Publikationsorgan Quartiernachrichten ist grundsätzlich selbsttragend. Der
Quartierverein übernimmt die Defizitgarantie.
Art.
10
Auflösung des Vereins
1
Die Auflösung des Vereins kann durch die Hauptversammlung beschlossen werden,
sofern zwei Drittel der Stimmenden zustimmen.
2
Das Liquidationsvermögen wird der Ortsbürger-gemeinde St.Gallen übergeben,
sofern keine Neugründung geplant ist. Wird innert fünf Jahren seit dem
Auflösungsbeschluss im Einzugsgebiet ein neuer Verein mit ähnlichen
Zielsetzungen gegründet, kann er über das Vermögen verfügen.
Ansonsten hat es die Empfängerin
gemeinnützigen
Zwecken im Einzugsgebiet des liquidierten Vereins zuzuführen.
Art.
11
Statutenrevision
1
Für eine Statutenrevision ist das Mehr der anwesenden Stimmberechtigten
notwendig.
2
Die vorliegenden Statuten wurden an der Hauptversammlung vom 27. März 2015
genehmigt und treten unverzüglich in Kraft.